5 T 99/02•Landgericht Mönchengladbach, 2002-04-19, 5 T 99/02
Landgericht Mönchengladbach, 2002-04-19, 5 T 99/02
5 T 99/02Tribunal cantonal19 avr. 2002
Regest
1. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung grundsätzlich subsidiär. 2. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt allerdings neben einer bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung z. B. dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betreuer sich weigert, einer gemäß § 18 Abs. 4 PsychKG-NW erforderlichen Zwangsbehandlung zuzustimen.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 99/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-19
Aktenzeichen: 5 T 99/02
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2002:0419.5T99.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 10, 11, 18 PsychKG-NW, § 1906 BGB
Leitsätze
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Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung grundsätzlich subsidiär.
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Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt allerdings neben einer bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung z. B. dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betreuer sich weigert, einer gemäß § 18 Abs. 4 PsychKG-NW erforderlichen Zwangsbehandlung zuzustimen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss
des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28. Februar 2002
(4 XIV 9/02.L) aufgehoben.
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