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3 O 445/20•Landgericht Krefeld, 2022-06-15, 3 O 445/20
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 3 O 445/20
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2022:0615.3O445.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.695,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.437,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 4.357,04 EUR erledigt hat.
Es wird festgestellt, dass sich die ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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