Landgericht Krefeld, 2021-04-27, 7 T 34/21

7 T 34/21Tribunal cantonal27 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Krefeld — 7 T 34/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 7 T 34/21

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2021:0427.7T34.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 00.00.0000 gegen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 00.00.0000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - Mahngericht - vom 00.00.0000, Az. 20-2102834-0-9, der dem Schuldner am 00.00.0000 zugestellt wurde. Die Beteiligte stellte dem Schuldner am 00.00.0000 ihr Schreiben vom 00.00.0000 zu ihrem Az. N01 zu, mit dem sie ihn zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 00.00.0000 in ihrem Büro lud. Die Zustellung der Ladung erfolgte durch Übergabe an den Sohn des Schuldners.

Mit einer an die Beteiligte gerichteten E-Mail vom 00./000000 hat der Schuldner „Einspruch gegen den Bescheid vom 0.0.00" eingelegt.

Die Beteiligte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Das Amtsgericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 00.00.0000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Schuldner mit Schreiben vom 00.00.0000 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. auf die pandemiebedingten und seine gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 00.00.0000 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Hier lag sie dem Unterzeichner am 00.00.0000 vor. Auf telefonischer Nachfrage der Kammer vom selben Tag erklärte die Beteiligt, dass der Termin am 00.00.0000 nicht stattgefunden habe und stattdessen eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart worden sei.

Der Schuldner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücknahme der Beschwerde, um weitere Kosten zu vermeiden. Eine Reaktion innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Rückgängigmachung einer bereits beendeten Vollstreckung kann nicht nach Art einer Folgenbeseitigung im Wege der Erinnerung durchgesetzt werden. Es gibt auch nicht etwa in Anlehnung an § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren, wenn eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme beendet ist oder die Situation, die ein Vollstreckungsorgan herbeigeführt hat, nicht mehr zu ändern ist. Denn die Erinnerung dient dem Zweck, Abhilfe zu schaffen, nicht aber, die Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 766 Rn. 49).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.

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