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21 KLs 2/21•Landgericht Krefeld, 2021-03-16, 21 KLs 2/21
21 KLs 2/21Tribunal cantonal16 mars 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-16
Aktenzeichen: 21 KLs 2/21
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2021:0316.21KLS2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Die Angeklagten sind schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Sie werden daher wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
Der Angeklagte U zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (10.076,6 g Amphetaminsalzzubereitung) werden eingezogen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 74 StGB,
betreffend den Angeklagten U zusätzlich §§ 1, 105 ff. JGG.
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