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6 O 64/23•Landgericht Kleve, 2024-03-27, 6 O 64/23
6 O 64/23Tribunal cantonal27 mars 2024
1. Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. 2. Auch in der Gruppenversicherung stehen Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur Versicherungsnehmer zu.
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: 6 O 64/23
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2024:0327.6O64.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: VVG § 203; BGB § 812
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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