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6 O 78/21•Landgericht Kleve, 2022-03-24, 6 O 78/21
6 O 78/21Tribunal cantonal24 mars 2022
1. Nur hinreichend konkrete Fragen des Versicherers lösen eine Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG aus, bloße Globalfragen sind dagegen unbeachtlich (ein “rechtliches nullum“). 2. Die Frage: „Ist das Tier gesund?“, ist eine unbeachtliche Globalfrage.
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 6 O 78/21
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:0324.6O78.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: VVG § 19
Nur hinreichend konkrete Fragen des Versicherers lösen eine Anzeigeobliegenheit nach § 19 Abs. 1 VVG aus, bloße Globalfragen sind dagegen unbeachtlich (ein “rechtliches nullum“).
Die Frage: „Ist das Tier gesund?“, ist eine unbeachtliche Globalfrage.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Haustierkrankenversicherungsvertrag … mit der Versicherungsscheinnummer 000 weiterhin besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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