Landgericht Kleve, 2021-06-07, 150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21

150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21Tribunal cantonal7 juin 2021

Texte intégral

Landgericht Kleve — 150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-07

Aktenzeichen: 150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0607.150KS8211.507JS28.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 5. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Kleve

Normen: §§ 211, 315b, 16 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ferner hat der Angeklagte die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Ebenfalls hat der Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 3/4 ermäßigt. Von seinen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren und der notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenkläger im Revisionsverfahren.

  • §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5, 1. Variante, 69a Abs. 1 StGB -

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