Landgericht Kleve, 2021-04-29, 8 O 52/20

8 O 52/20Tribunal cantonal29 avr. 2021

Texte intégral

Landgericht Kleve — 8 O 52/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 8 O 52/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0429.8O52.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, geschäftlich handelnd

a)

Letztverbraucher über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte nicht auf transparente und verständliche Weise zu unterrichten oder

b)

die nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingung gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen:

„Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und ihrer bisherigen Wunschlaufzeit.“,

jeweils wie geschehen mit einem per Dialogpost versandten Schreiben an Herrn MK, in NV, im November 2019 und nachstehend wiedergegeben:

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) angedroht

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR; ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollstrecken ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Empfängern der Erstmitteilung gemäß Ziffer 1 ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zu übermitteln:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr …

mit Schreiben aus November 2019 haben wir Sie über unseren Wunsch informiert, die mit Ihnen vereinbarten Konditionen zur Strombelieferung anzupassen. In diesem Zusammenhang haben wir folgendes erklärt:

„Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und ihrer bisherigen Wunschlaufzeit.“

Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen.

Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben.

Falls Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie – erforderlichenfalls mit fachkundiger Hilfe - klären, ob und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen ist und Sie insoweit Anspruch auf Erstattung haben.

Mit freundlichen Grüßen

Die Geschäftsführung“

Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben gemäß Ziffer 2 hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen kann.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist

a)

hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro,

b)

hinsichtlich Ziffer 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro,

c)

hinsichtlich der Ziffern 4) und 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags

vorläufig vollstreckbar.

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