Landgericht Kleve, 2020-12-29, 120 Qs 93/20

120 Qs 93/20Tribunal cantonal29 déc. 2020

Regest

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Kauf von Rauschgift kommt es bei Berechnung der „nicht geringen Menge“ auf das Vertragsangebot an, das sich in der Regel auf eine zumindest durchschnittliche Qualität bezieht, und nicht auf die später verabredungswidrig gelieferte geringe Qualität. Marihuana durchschnittlicher Qualität hat fünf bis acht Prozent THC, zumindest jedoch 4%.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 120 Qs 93/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-29

Aktenzeichen: 120 Qs 93/20

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1229.120QS93.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BtMG § 29a, BtMG § 30a

Leitsätze

  • Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Kauf von Rauschgift kommt es bei Berechnung der „nicht geringen Menge“ auf das Vertragsangebot an, das sich in der Regel auf eine zumindest durchschnittliche Qualität bezieht, und nicht auf die später verabredungswidrig gelieferte geringe Qualität.

  • Marihuana durchschnittlicher Qualität hat fünf bis acht Prozent THC, zumindest jedoch 4%.

Tenor

Der weiteren Haftbeschwerde des Angklagten vom 08.12.2020 gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 02.12.2020 wird nicht abgeholfen.

Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

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