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120 KLs 9/20•Landgericht Kleve, 2020-12-02, 120 KLs 9/20
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 120 KLs 9/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1202.120KLS9.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Die Angeklagten X1 und D. sind des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen schuldig.
Der Angeklagte X2 ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen schuldig.
Es werden verurteilt
der Angeklagte X1 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren ,
der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren
und der Angeklagte X2 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten .
Die von den Angeklagten X1 und D. in Kroatien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab von 1:1 auf die Strafe angerechnet.
Gegen die Angeklagten D. und X1 wird als Gesamtschuldner die Einziehung von 3.682.869,19 Euro angeordnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§ 30a Abs. 1 BtMG, § 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG, §§ 25 Abs. 2, 27 (nur X2), 73c StGB
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