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120 KLs -240 Js 244/19- 36/20•Landgericht Kleve, 2020-11-02, 120 KLs -240 Js 244/19- 36/20
120 KLs -240 Js 244/19- 36/20Tribunal cantonal2 nov. 2020
1) Bewertungseinheit bei gewerbsmäßigen Betäubungsmittelverkäufen im Internet. 2) Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt ab folgenden Grenzwerten vor: 25 Gramm 4-MEC, ein Gramm 5F-ADB, ein Gramm 5F-MDMB-PINACA, ein Gramm AB-CHIMINACA, fünf Gramm alpha-PVP, 15 Gramm Ethylphenidat, 0,24 Gramm Etizolam. (Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 134/21)
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 120 KLs -240 Js 244/19- 36/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1102.120KLS240JS244.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG § 29a, BtMG § 30, BtMG § 30a; StGB § 52
Bewertungseinheit bei gewerbsmäßigen Betäubungsmittelverkäufen im Internet.
Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt ab folgenden Grenzwerten vor:
25 Gramm 4-MEC,
ein Gramm 5F-ADB,
ein Gramm 5F-MDMB-PINACA,
ein Gramm AB-CHIMINACA,
fünf Gramm alpha-PVP,
15 Gramm Ethylphenidat,
0,24 Gramm Etizolam.
(Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 134/21)
Der Angeklagte E wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird für beide Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.
Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist für beide Angeklagten jeweils im Verhältnis 1 : 1 auf die I2 verhängten Strafen anzurechnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel (jeweils rund 1,2 g 4-MEC, 24,2 g 5F‑ADB, 12,2 g AB-CHMINACA, 1,3 g alpha-PVP, 1,3 g Ethylphenidat, 20 Etizolamtrips) werden eingezogen. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten B 807 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten M 450 €.
§§ 30a Abs. 1, 33 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 27, 73, 73c StGB
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