120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16•Landgericht Kleve, 2016-11-10, 120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16
Landgericht Kleve, 2016-11-10, 120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16
120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16Tribunal cantonal10 nov. 2016
Regest
1. Die Wertung in § 270 Satz 2 ZPO über die regelmäßige Postlaufzeit gilt auch im Strafprozess. Auf den Zugang eines durch die Post übersandten Schriftstücks am folgenden Werktag kann nur vertraut werden, wenn das Schriftstück im Bereich des Ortsbestellverkehrs aufgegeben wird. In anderen Fällen ist bei Aufgabe zur Post im Inland mit einer Beförderungszeit von 2 Tagen zu rechnen. 2. Im Übrigen ist es dem Absender zuzumuten, eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten des Gerichts zu wählen oder sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Schreiben dort rechtzei-tig eingegangen ist, wenn er die Frist voll ausnutzt.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-10
Aktenzeichen: 120 Qs-304 Js 1109/15 - 70/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:1110.120QS304JS1109.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 44, Post-Universaldienstleistungsverordnung § 2 Nr. 3, ZPO § 270 Satz 2
Leitsätze
Die Wertung in § 270 Satz 2 ZPO über die regelmäßige Postlaufzeit gilt auch im Strafprozess. Auf den Zugang eines durch die Post übersandten Schriftstücks am folgenden Werktag kann nur vertraut werden, wenn das Schriftstück im Bereich des Ortsbestellverkehrs aufgegeben wird. In anderen Fällen ist bei Aufgabe zur Post im Inland mit einer Beförderungszeit von 2 Tagen zu rechnen.
Im Übrigen ist es dem Absender zuzumuten, eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten des Gerichts zu wählen oder sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Schreiben dort rechtzei-tig eingegangen ist, wenn er die Frist voll ausnutzt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 25.07.2016 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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