120 Qs 75/15•Landgericht Kleve, 2015-10-19, 120 Qs 75/15
Landgericht Kleve, 2015-10-19, 120 Qs 75/15
120 Qs 75/15Tribunal cantonal19 oct. 2015
Regest
Hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, so kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO neben der Herabsetzung der Tagesgeldhöhe auch Zahlungserleichterung (§ 42 StGB) bewilligen. Die gerichtliche Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB ist mithin nicht auf Entscheidungen durch Strafbefehl oder Urteil beschränkt.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 120 Qs 75/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: 120 Qs 75/15
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1019.120QS75.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 42; § 411 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze
Hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, so kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO neben der Herabsetzung der Tagesgeldhöhe auch Zahlungserleichterung (§ 42 StGB) bewilligen.
Die gerichtliche Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB ist mithin nicht auf Entscheidungen durch Strafbefehl oder Urteil beschränkt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
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