Landgericht Kleve, 2014-03-17, 4 T 90/14

4 T 90/14Tribunal cantonal17 mars 2014

Regest

1. Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind. 2. Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.

Texte intégral

Landgericht Kleve — 4 T 90/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-17

Aktenzeichen: 4 T 90/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0317.4T90.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichs Kleve

Normen: FamFG § 331; FamFG § 332 S. 2; FamFG § 317; PsychKG NRW § 32 Abs. 2

Leitsätze

Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind.

Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 11.03.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2014 wird aufgehoben.

Die Kosten der Unterbringung werden der Staatskasse auferlegt.

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