120 KLs 45/10•Landgericht Kleve, 2011-03-14, 120 KLs 45/10
Landgericht Kleve, 2011-03-14, 120 KLs 45/10
120 KLs 45/10Tribunal cantonal14 mars 2011
Regest
1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass bei einem Angeklagten, der bereits gemß § 63 StGB untergebracht ist, die nochmalige Unterbringungsanordnung nur erfolgen darf, wenn sie erforderlich ist. 2. Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden , kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auf auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO). 3. In den überigen Fällen (wenn aufgrund festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldfähigkeit keine Strafe verhängt wird) ist die nochmalige Unterbringungsanordnung jedenfallsdann erforderlich, wenn besondere schwerwiegende Straftaten (insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmissbrach) begangen wurden. 4. Schließlich kann eine Doppelanordnung auch dann erforderlich sein, wenn der für die Schuldbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr mitursächlichen psychischen Beeinträchtigung eien (teilweise) andere Diagnose zugrunde liegt als bei der früheren Unterbringungsanordnung.
Texte intégral
Landgericht Kleve — 120 KLs 45/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: 120 KLs 45/10
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0314.120KLS45.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Normen: StGB § 62, StGB § 63
Leitsätze
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Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass bei einem Angeklagten, der bereits gemß § 63 StGB untergebracht ist, die nochmalige Unterbringungsanordnung nur erfolgen darf, wenn sie erforderlich ist.
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Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden , kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auf auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO).
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In den überigen Fällen (wenn aufgrund festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldfähigkeit keine Strafe verhängt wird) ist die nochmalige Unterbringungsanordnung jedenfallsdann erforderlich, wenn besondere schwerwiegende Straftaten (insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmissbrach) begangen wurden.
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Schließlich kann eine Doppelanordnung auch dann erforderlich sein, wenn der für die Schuldbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr mitursächlichen psychischen Beeinträchtigung eien (teilweise) andere Diagnose zugrunde liegt als bei der früheren Unterbringungsanordnung.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
- §§ 177 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1, 21, 63 StGB -
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