1 O 399/02•Landgericht Kleve, 2002-12-27, 1 O 399/02
Landgericht Kleve, 2002-12-27, 1 O 399/02
1 O 399/02Tribunal cantonal27 déc. 2002
Regest
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn es sich um eine unerwartete Gefahrenquelle handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zu rechnen braucht (hier war der Asphaltbelag des Gehweges durch Baumwurzeln aufgesprungen).
Texte intégral
Landgericht Kleve — 1 O 399/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-27
Aktenzeichen: 1 O 399/02
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2002:1227.1O399.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 823 BGB, § 839 BGB
Leitsätze
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn es sich um eine unerwartete Gefahrenquelle handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zu rechnen braucht (hier war der Asphaltbelag des Gehweges durch Baumwurzeln aufgesprungen).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder einer in Deutschland ansässigen Großbank zu erbringen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.