Landgericht Köln, 2025-07-16, 84 O 92/24

84 O 92/24Tribunal cantonal16 juil. 2025

Texte intégral

Landgericht Köln — 84 O 92/24 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 84 O 92/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0716.84O92.24.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber mit dem Kauf von Lebensmitteln unter Angabe einer prozentualen Preisermäßigung („-58%“) sowie eines gestrichenen Preises („0.79“) zu werben, wenn sich die prozentuale Preisermäßigung sowie der gestrichene Preis nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, sondern auf eine Unverbindliche Preisempfehlung („UVP“) des Herstellers,

wie geschehen in Bezug auf den Joghurt [des Herstellers] Q. nach Anlage K 2 (rote Umrahmung zur Verdeutlichung durch die Klägerin).

II.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber für den Kauf von Lebensmitteln unter Angabe von zwei unterschiedlichen Gesamtpreisen, nämlich eines hervorgehobenen Gesamtpreises („1.11“), der nur für Kunden gilt, die eine bestimmte Anwendungssoftware der Beklagten benutzen, sowie eines gestrichenen Preises („1.75“), bei dem es sich um den Verkaufspreis handelt, den der Verbraucher ohne Nutzung der Anwendungssoftware zu bezahlen hätte, zu werben und dabei nur einen Grundpreis anzugeben, der sich rechnerisch auf den Preis für die Nutzer der Anwendungssoftware („1.11“) bezieht („(1 kg = 10.57)“) und nicht zugleich einen Grundpreis anzugeben, der sich rechnerisch auf den Preis für Verbraucher ohne Nutzung der Anwendungssoftware („1.75“) bezieht

wie geschehen in Bezug auf das [Marken-]Produkt „M.“ nach

Anlage K 3.

III.

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer II. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In Bezug auf Ziffer I. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR und im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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