Landgericht Köln, 2025-04-22, 36 O 169/24

36 O 169/24Tribunal cantonal22 avr. 2025

Texte intégral

Landgericht Köln — 36 O 169/24 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-22

Aktenzeichen: 36 O 169/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0422.36O169.24.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 36. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. a) durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der [im Jahr 2023] verstorbenen F. G., geb. R., zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die die Erblasserin in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

Es sind alle innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag vollzogenen unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und sämtlicher Vertragsbedingungen. Diese Angaben sind unabhängig von dem Datum des Vollzuges zu erteilen, wenn die Erblasserin

• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

• den Gegenstand tatsächlich nutzt.

Ebenfalls sind unabhängig von dem Datum des Zuwendungsvollzugs sämtliche Zuwendungen an ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung (Ausstattungen), sämtliche Zuschüsse zu dem Zweck, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und sämtliche Zuwendungen einschließlich solcher im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat, mitzuteilen.

Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben sowie bei Vorhandensein von Erbverzichten durch Vorlage von Kopien sämtlicher Erbverzichte.

  1. b) dem Kläger zur Wertermittlung zum Todestag, dem [Nennung des konkreten Datums aus dem Jahr 2023], zu dem Fahrzeug [der Automarke] L. [Modellbezeichnung], schwarz, Baujahr 0000/0000, amtliches Kennzeichen OO-OO 0000, sowie zu dem Motorrad [der Motorradmarke] E. [Modellbezeichnung] erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere die Zulassungsbescheinigung I und II und den ursprünglichen Kaufvertrag, sowie davon Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und dem Kläger vorzulegen. Im Übrigen wird die Klage auf der Auskunftsstufe abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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