projets
36 O 169/24•Landgericht Köln, 2025-04-22, 36 O 169/24
Entscheidungsdatum: 2025-04-22
Aktenzeichen: 36 O 169/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0422.36O169.24.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 36. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt,
Es sind alle innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag vollzogenen unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und sämtlicher Vertragsbedingungen. Diese Angaben sind unabhängig von dem Datum des Vollzuges zu erteilen, wenn die Erblasserin
• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,
• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder
• den Gegenstand tatsächlich nutzt.
Ebenfalls sind unabhängig von dem Datum des Zuwendungsvollzugs sämtliche Zuwendungen an ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung (Ausstattungen), sämtliche Zuschüsse zu dem Zweck, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und sämtliche Zuwendungen einschließlich solcher im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei denen der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat, mitzuteilen.
Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.
Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben sowie bei Vorhandensein von Erbverzichten durch Vorlage von Kopien sämtlicher Erbverzichte.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.