Landgericht Köln, 2025-03-26, 16 O 195/23

16 O 195/23Tribunal cantonal26 mars 2025

Texte intégral

Landgericht Köln — 16 O 195/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-26

Aktenzeichen: 16 O 195/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0326.16O195.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.157,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro gegenüber der Dr. N. Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Online-Glücksspielverlusten.

Die Beklagte ist eine in O. ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen. Der Kläger spielte zwischen dem 17.07.2013 und 04.01.2021 auf der Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „C.“ unter der Spielerkennung „X.“ von seinem Wohnsitz in S.. Jedenfalls bis zum 15.10.2020 wurde diese Internetseite von der Beklagten betrieben. Zu keinem Zeitpunkt der Teilnahme am Glücksspiel befand sich der Kläger außerhalb Deutschlands oder im Bundesland H.-Q..

Über eine Lizenz zum Glücksspiel nach deutschem Recht verfügte die Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht.

Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 21.06.2023 (Anlage K2) forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Zahlung von 19.046,65 Euro unter Fristsetzung bis zum 03.07.2023 auf.

Der Kläger behauptet unter Vorlage einer von der Beklagten erhaltenen Transaktionsübersicht (Anlage K1), in dem Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 04.01.2021 Verluste in Höhe von 19.157,50 Euro erlitten zu haben (= Einzahlungen in Höhe von 51.308,78 Euro in dem Zeitraum 17.07.2013 bis 02.12.2022 ./. Gewinne in Höhe von 27.684,00 Euro in dem Zeitraum 17.07.2013 bis 02.09.2022 = 23.624,78 Euro [hiervon lediglich Verluste bis zum 04.01.2021 in Höhe von 19.157,50 Euro geltend gemacht]).

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des insgesamt verspielten Betrages gegenüber der Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB habe, da das Vertragsverhältnis zu der Beklagten nach § 134 BGB nichtig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.157,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.491,07 Euro gegenüber der Dr. N. Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es teilweise an ihrer Passivlegitimation fehle. Sie habe die von dem Kläger besuchte Internetseite www.(...) nur bis zum 14.10.2020 betrieben. Ab dem 15.10.2020 habe der Kläger auf der Seite www.(...) gespielt, die von einem anderen Unternehmen (Z. M. (E.) Limited) betrieben worden sei.

Zudem seien die klägerseitig ermittelten Verluste nicht richtig. Auf der Plattform (…) habe der Klägerin in dem Zeitraum vom 17.07.2013 bis zum 04.01.2021 einen Verlust in Höhe von lediglich 13.243,00 Euro und auf der Plattform (…) in demselben Zeitraum in Höhe von 700,00 Euro erspielt, so dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt ein Verlust in Höhe von 13.943,00 Euro entstanden sei. Darüber hinaus entfielen 2.933,00 Euro der geltend gemachten Verluste des Klägers auf Online-Pokerspiele.

Zudem fehle es an der Aktivlegitimation. Erfahrungsgemäß übernehme bei dem weit überwiegenden Anteil der derzeit anhängigen Spielerklagen ein Prozessfinanzierer das finanzielle Risiko des Verfahrensausgangs. Dabei sei es üblich, dass im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrages die vermeintliche Forderung an den Prozessfinanzierer abgetreten werde.

Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Hierzu ist sie der Ansicht, dass der Kläger jedenfalls hätte wissen müssen, dass das Angebot der Beklagten an seinem Wohnort nicht legal gewesen sei.

Die am 07.07.2023 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 30.08.2023 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und - mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung - begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO.

Die Beklagte hat von dem Kläger den streitgegenständlichen Betrag bzw. einen Vermögensvorteil in entsprechender Höhe erlangt. Dies erfolgte durch Leistung(en) des Klägers, für die es an einem Rechtsgrund fehlte. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Onlineglücksspielvertrag war gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 des seinerzeitigen GlüStV verstieß (im Einzelnen vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 - 19 U 123/22).

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung betreffend Onlineglücksspiel unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung als Verbotsgesetz finden könne. Die Vorschriften des GlüStV verstoßen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Unionsrecht in einer Entscheidung aus Oktober 2017 (BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 30 ff.) überzeugend bejaht.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine teilweise fehlende Passivlegitimation berufen, weil sie die Seite www.(...) nur bis zum 15.10.2020 betrieben habe. Die Beklagte selbst hat die vom Kläger als Anlage K1 vorgelegte Transaktionsübersicht erstellt. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr die dort aufgelisteten Transaktionen zuzuordnen sind. Aus demselben Grund ist es der Beklagten versagt, davon abweichende Verlusthöhen vorzutragen.

Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Anspruch ist dem Kläger in seiner Person erwachsen. Soweit die Beklagte mutmaßt, dass eine Abtretung im Rahmen eines Prozessfinanzierungsvertrages an einen Prozessfinanzierer erfolgt sein könnte, handelt es sich um Vortrag ins Blaue hinein.

Der Anspruch ist auch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist. § 817 Satz 2 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen, weil nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist (so OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - 19 U 51/22). Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Falle von sogenannten „Schenk-Kreisen" angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005, III ZR 72/05, juris). Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, kommt es nach Ansicht des BGH nicht mehr an. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20).

Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen. Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen, so die Gesetzesbegründung. Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden soll, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme.

Die Beklagte hat nach deutschem Recht nicht genehmigtes Onlineglücksspiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen. Es erfolgte eine „Quasi"-Legalisierung. Die Regelungen des GlüStV sind insbesondere dazu bestimmt, den Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20).

Die Vorschrift des § 814 BGB steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass dem Kläger die Illegalität des Online-Casinospiels bekannt war oder sie sich in der Einsicht der Illegalität leichtfertig verschlossen hat.

Wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten hindert auch § 762 BGB die Rückforderbarkeit nicht. Denn diese Vorschrift setzt einen wirksamen Spielvertrag voraus, woran es vorliegend, wie dargelegt, fehlt.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass und wann der Kläger Kenntnis davon erlangt habe, dass das Glücksspiel unzulässig war. Es greift auch nicht die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB ein. Für die ab 17.07.2013 entstandenen Ansprüche war die im Jahre 2023 erfolgte Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO noch rechtzeitig.

Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB. Indem die Beklagte einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis unterlassen hat, dass die Online-Glücksspiele in Deutschland nicht zulässig waren, ist sie zum einen bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspiel eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Zum anderen hat der Kläger für die von ihm geleisteten Spieleinsätze aber auch keine einklagbaren Forderungen erhalten, so dass es nicht treuwidrig erscheint, die Spieleinsätze zurückzufordern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 - 8 W 20/21, nicht veröffentlicht).

Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim EuGH C-440/23, C-898/24 und C-9/25 in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angezeigt. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint der Kammer ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.05.2024 - I-19 U 76/23, Rz 132).

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB (Rechtshängigkeitszinsen).

Ein Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen ergibt sich für den Kläger nicht aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Es fehlt an einer Mahnung. Das Schreiben vom 21.06.2023 begründet aufgrund der Zuwenigforderung keine wirksame Mahnung.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch indes auf einen Betrag in Höhe von 1.295,43 Euro (1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von bis 22.000,00 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) beschränkt. Ersatzfähig ist lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 anstelle einer solchen in Höhe von 1,5. Aufgrund der Vielzahl der Onlineglücksspielfälle kann nicht von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit gemäß § 14 RVG ausgegangen werden.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert : 19.157,50 Euro

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