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14 O 335/23•Landgericht Köln, 2024-12-12, 14 O 335/23
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 14 O 335/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1212.14O335.23.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.794,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.285,00 € seit dem 10.11.2023 und aus weiteren 5.509,91 € seit dem 27.09.2024 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft erteilen durch
a) Angaben über die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume, zu denen das Computerprogramm „R.“ auf den Computern des Beklagten jeweils installiert, ohne gültige Lizenz genutzt und gegebenenfalls von den Computern wieder entfernt (deinstalliert) worden ist,
b) Angaben zu mindestens 1/5 der Namen und Anschriften der Kunden gemäß Anlage OG1 für jedes dort genannte Jahr, und
c) Angaben zu etwaigen abzugsfähigen Ausgaben.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft bzw. die Bezugsquelle der von ihm genutzten Installationsdateien und Cracks des auf seinen Computern installierten Computerprogramms „R.“ zu erteilen.
Im Übrigen wird der Klageantrag zu I. und II. abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf die Tenorziffern zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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