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38 O 180/22•Landgericht Köln, 2024-10-14, 38 O 180/22
Entscheidungsdatum: 2024-10-14
Aktenzeichen: 38 O 180/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1014.38O180.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 38. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.584,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 bis zum 31.03.2021 nicht wirksam geworden sind:
Im Tarif AM2 zum 01.04.2013 in Höhe von 37,28 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 3,73 €, zum 01.04.2016 in Höhe von 62,90 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 6,29 €, zum 01.04.2017 in Höhe von 17,36 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 1,73 €
Im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 in Höhe von 4,70 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 0,47 €, zum 01.04.2017 in Höhe von 5,39 € nebst gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von 0,54 €
Im Tarif GT2 22 zum 01.04.2013 in Höhe von 2,95 €, zum 01.04.2015 in Höhe von 1,23 €
und der Kläger bis zum 31.03.2021 nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrags verpflichtet gewesen ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 10.01.2023 aus den auf die unter Ziffer 2 aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2021 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 13 % und der Kläger zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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