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14 O 145/23•Landgericht Köln, 2024-10-04, 14 O 145/23
14 O 145/23Tribunal cantonal4 oct. 2024
1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der architektonischen Innenraumgestaltung eines sanierten Hofgebäudes. Im Streitfall angesichts der bestehende Gestaltungsfreiheit der Architekten bejaht. 2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Außenansicht eines sanierten denkmalgeschützten Hofgebäudes. Im Streitfall abgelehnt angesichts der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit und des Überwiegens der Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel. 3. Aus § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 13 UrhG folgt grundsätzlich kein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zur Urheberschaft eines Bauwerks. Denn die Gegendarstellung ist - anders als ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung - nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Urheberbenennung wirksam abzuwenden. 4. Zur Schadensschätzung bei der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Aufnahmen eines urheberrechtlich geschützten Innenraums. Insbesondere ist dabei nicht auf die Honorare der HOAI zurückzugreifen. 5. In einem Fall, in dem die vorgerichtliche Abmahnung nur teilweise begründet ist, sind die Kosten der Abmahnung zu quotieren.
Entscheidungsdatum: 2024-10-04
Aktenzeichen: 14 O 145/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1004.14O145.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 2 UrhG § 8 UrhG § 13; UrhG § 19a UrhG § 97 UrhG § 97a; UrhG § 9 UrhG § 287
zu unterlassen,
das Bauvorhaben „D.“ innerhalb der Hofanlage O.er-straße 40 (G.), B.-L., bezogen auf den Innenraum, so wie er in Anlage K 5 dokumentiert ist, ohne deren Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 7, K 8, K 9 und K 12 ersichtlich.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 10.000,- € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 825,93 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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