Landgericht Köln, 2024-08-01, 14 O 59/22

14 O 59/22Tribunal cantonal1 août 2024

Regest

1. Die Rechtsprechung des BGH in Sachen "Das Boot I - III" ist nicht generell auf die Ausstrahlung von Filmen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragbar. Insbesondere ist die Anwendung des sog. "Wiederholungsvergütungsmodells" zur Bewertung der Erträge und Vorteile der Rundfunkanstalten i.S.v. § 32a Abs. 1 UrhG bei Filmproduktionen, an denen diese Rundfunkanstalten in keiner Weise beteiligt waren, nicht angemessen. 2. Die Erträge und Vorteile der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nicht in den anteilig auf die jeweiligen Fernsehsender entfallenden Anteile der Rundfunkgebühren zu erkennen.

Texte intégral

Landgericht Köln — 14 O 59/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-01

Aktenzeichen: 14 O 59/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0801.14O59.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: § 32a UrhG

Leitsätze

  1. Die Rechtsprechung des BGH in Sachen "Das Boot I - III" ist nicht generell auf die Ausstrahlung von Filmen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragbar.

Insbesondere ist die Anwendung des sog. "Wiederholungsvergütungsmodells" zur Bewertung der Erträge und Vorteile der Rundfunkanstalten i.S.v. § 32a Abs. 1 UrhG bei Filmproduktionen, an denen diese Rundfunkanstalten in keiner Weise beteiligt waren, nicht angemessen.

  1. Die Erträge und Vorteile der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nicht in den anteilig auf die jeweiligen Fernsehsender entfallenden Anteile der Rundfunkgebühren zu erkennen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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