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14 O 275/23•Landgericht Köln, 2024-06-20, 14 O 275/23
14 O 275/23Tribunal cantonal20 juin 2024
1. Die Eigentümerin von Abfalleimern im öffentlichen Raum hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Herausgeberin von Plakaten für eine kostenpflichtige Veranstaltung wegen "Wildplakatierens" durch unbekannte Dritte. Eine Veranstalterin, welcher selbst die Plakate in Umlauf gebracht hat, ist verantwortlich für nachfolgendes Wildplakatieren als mittelbare Handlungsstörerin. Rein kommunikative Beschränkungen des Klebens auf privaten Flächen durch eine E-Mail genügen nicht zur Verhinderung des "Wildplakatierens". 2. Zum Streitwert des Unterlassungsanspruch bei "Wildplakatieren". 3. Zur Parteifähigkeit einer satzungsmäßigen Untergliederung eine politischen Jugendorganisation. 4. Ersatz von "Abmahnkosten" kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gefordert werden.
Entscheidungsdatum: 2024-06-20
Aktenzeichen: 14 O 275/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0620.14O275.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 50, ZPO 51, ZPO § 54
Die Eigentümerin von Abfalleimern im öffentlichen Raum hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Herausgeberin von Plakaten für eine kostenpflichtige Veranstaltung wegen "Wildplakatierens" durch unbekannte Dritte. Eine Veranstalterin, welcher selbst die Plakate in Umlauf gebracht hat, ist verantwortlich für nachfolgendes Wildplakatieren als mittelbare Handlungsstörerin. Rein kommunikative Beschränkungen des Klebens auf privaten Flächen durch eine E-Mail genügen nicht zur Verhinderung des "Wildplakatierens".
Zum Streitwert des Unterlassungsanspruch bei "Wildplakatieren".
Zur Parteifähigkeit einer satzungsmäßigen Untergliederung eine politischen Jugendorganisation.
Ersatz von "Abmahnkosten" kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gefordert werden.
es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an dem/der/den satzungsmäßigen Geschäftsführer/in bzw. Geschäftsführern/innnen
zu unterlassen,
im Stadtgebiet von Q. Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, die im Eigentum der Klägerin stehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar mit Blick auf Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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