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6 S 209/23•Landgericht Köln, 2024-06-13, 6 S 209/23
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 6 S 209/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0613.6S209.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
10.11.2023 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 11 wird verurteilt, das Einfamilienhaus H.- Weg N01,
NO2A. bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und
Obergeschoss nebst Grundstücksfläche und Garagen vollständig zu
räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 11 darf, soweit die
Klägerin die Herausgabe des streitgegenständlichen Einfamilienhauses
vollstreckt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten darf die
Beklagte zu 11 die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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