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101 Ks 3/24•Landgericht Köln, 2024-05-23, 101 Ks 3/24
Entscheidungsdatum: 2024-05-23
Aktenzeichen: 101 Ks 3/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0523.101KS3.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zum Mord und wegen vorsätzlichen Besitzes von Munition in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenklägern M. und U. F. dem Grunde nach jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen als Hinterbliebene des V. F. zugefügte seelische Leid zu leisten hat.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger M. und U. F., ferner die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der vorgenannten Nebenkläger.
Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Angewandte Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 5. Alternative, 26, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG
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