Landgericht Köln, 2024-04-30, 19 O 301/23

19 O 301/23Tribunal cantonal30 avr. 2024

Texte intégral

Landgericht Köln — 19 O 301/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-30

Aktenzeichen: 19 O 301/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0430.19O301.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.936,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Modells M. des Herstellers D. mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) ZFA ZFA N01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff.1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des im Klageantrag Ziff.1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 18 % die Kläger und zu 82 % die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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