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14 O 75/23•Landgericht Köln, 2024-04-11, 14 O 75/23
14 O 75/23Tribunal cantonal11 avr. 2024
Zur Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung eines Fotos, das eine Wand mit einer Fototapete abbildet, durch einen Maler, der das Foto als Referenzobjekt seiner handwerklichen Arbeit nutzt.
Entscheidungsdatum: 2024-04-11
Aktenzeichen: 14 O 75/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0411.14O75.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Zur Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung eines Fotos, das eine Wand mit einer Fototapete abbildet, durch einen Maler, der das Foto als Referenzobjekt seiner handwerklichen Arbeit nutzt.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) wiedergegebenen 3 Lichtbilder, insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten die Lichtbilder durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, in welchem Zeitraum diese durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Nutzungsarten außer der Nutzung im Internet die Lichtbilder verwendet wurden und woher die Lichtbilder bezogen wurden.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung zu beziffernden Schadensersatzes an die Klägerin verpflichtet ist.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 792,75 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2022 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 1.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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