Landgericht Köln, 2024-04-11, 14 O 70/23

14 O 70/23Tribunal cantonal11 avr. 2024

Texte intégral

Landgericht Köln — 14 O 70/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-11

Aktenzeichen: 14 O 70/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0411.14O70.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, das folgende Lichtbild:

öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung des unter 1.) wiedergegebenen Lichtbildes, insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten das Lichtbild durch die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht wurde und in welchem Zeitraum dieses durch die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht wurde.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtetet wird, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. 1) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 575,77 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2022 zu erstatten.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  6. Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- €, hinsichtlich Tenorziffer zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 1.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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