Landgericht Köln, 2024-03-12, 33 O 451/22

33 O 451/22Tribunal cantonal12 mars 2024

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 451/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-12

Aktenzeichen: 33 O 451/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0312.33O451.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Marken "F.", „L.“ und/oder „Q. A.“ zu nutzen,

wenn dies geschieht wie folgt (hier eingekreist):

  • Bilddarstellung wurde entfernt –

und/oder

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und/oder

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  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 150.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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