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33 O 451/22•Landgericht Köln, 2024-03-12, 33 O 451/22
Entscheidungsdatum: 2024-03-12
Aktenzeichen: 33 O 451/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0312.33O451.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
im geschäftlichen Verkehr
die Marken "F.", „L.“ und/oder „Q. A.“ zu nutzen,
wenn dies geschieht wie folgt (hier eingekreist):
und/oder
und/oder
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 150.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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