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14 O 347/22•Landgericht Köln, 2023-12-14, 14 O 347/22
14 O 347/22Tribunal cantonal14 déc. 2023
1. Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht gem. § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, können im Fall der Insolvenz des Lizenznehmers nicht vom Insolvenzverwalter an Dritte veräußert werden. Im Fall dass der Lizenznehmer ein Unternehmen ist, und dieses aufgelöst wird und nicht fortexistiert, fallen die Rechte an den Urheber zurück 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes bei eigener früherer Lizensierung der gegenständlichen Lichtbildwerke. 3. Zur fehlenden Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle für einen persönlichkeitsrechtlichen Geldentschädigungsanspruchs bei Verwendung eines Textes als Zitat, der nicht von der als Zitatgeber genannten Person stammt bzw. autorisiert worden ist. 4. Ist eine Abmahnung nur teilweise berechtigt, so ist nur der quotenmäßig zu berechnende Anteil der berechtigten Abmahnung erstattungsfähig.
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 14 O 347/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:1214.14O347.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 34; UrhG § 97; UrhG § 97a; BGB § 287 ZPO
Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht gem. § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, können im Fall der Insolvenz des Lizenznehmers nicht vom Insolvenzverwalter an Dritte veräußert werden. Im Fall dass der Lizenznehmer ein Unternehmen ist, und dieses aufgelöst wird und nicht fortexistiert, fallen die Rechte an den Urheber zurück
Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes bei eigener früherer Lizensierung der gegenständlichen Lichtbildwerke.
Zur fehlenden Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle für einen persönlichkeitsrechtlichen Geldentschädigungsanspruchs bei Verwendung eines Textes als Zitat, der nicht von der als Zitatgeber genannten Person stammt bzw. autorisiert worden ist.
Ist eine Abmahnung nur teilweise berechtigt, so ist nur der quotenmäßig zu berechnende Anteil der berechtigten Abmahnung erstattungsfähig.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.279,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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