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33 O 39/20•Landgericht Köln, 2023-05-11, 33 O 39/20
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 33 O 39/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0511.33O39.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Vorlage schriftlicher Belege über Art und Umfang der nachfolgend bezeichneten Handlungen, soweit diese im Zeitraum bis zum 09.06.2018 erfolgt sind, Auskunft zu erteilen
Das Anbieten oder Inverkehrbringen von Antikörpern, auch soweit die Beklagte diese Handlungen durch Dritte vornehmen gelassen hat, wenn die Antikörper auf der Grundlage von Informationen über die Aminosäuresequenzen der variablen Regionen von Antikörpern der Klägerin hergestellt wurden und die Beklagte diese Informationen durch ein Reverse WD. vor 09.06.2018 erlangt hat, wenn dies geschehen ist wie nachfolgend abgebildet
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, in Bezug auf die vorgenannten Handlungen Rechnung zu legen über
sämtliche Personen und Unternehmen, denen die Informationen über die Aminosäuresequenzen der Antikörper der Klägerin weitergegeben wurden;
Zeitpunkte der Weitergabe der Informationen über die Aminosäuresequenzen der Antikörper der Klägerin;
Angaben über die Verwertung der Informationen über die Aminosäuresequenzen der Antikörper der Klägerin, insbesondere Angaben darüber, welche Antikörper die Beklagte auf der Grundlage der Informationen hergestellt hat oder hat herstellen lassen;
Umsatz und Gewinn, den die Beklagte mit den Antikörpern sowie mit Produkten, die die Antikörper enthalten, erzielt hat, die sie auf der Grundlage der Informationen über die Aminosäuresequenzen der Antikörper der Klägerin hergestellt hat oder hat herstellen lassen, aufgegliedert nach einzelnen Antikörpern, Zeiträumen und Regionen;
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der in Ziff. I. genannten Handlungen, soweit diese im Zeitraum bis zum 09.06.2018 erfolgt sind, entstanden sind und/oder zukünftig entstehen werden.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I. und II. 15.000 EUR, im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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