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14 O 297/22•Landgericht Köln, 2023-05-04, 14 O 297/22
14 O 297/22Tribunal cantonal4 mai 2023
1. 1. Zur qualifiziert elektronischen Signatur eines gerichtlichen Beschlusses, wenn in der elektronisch erstellten Signaturübersicht zwei von drei Signaturen der Kammermitglieder als "(ungeprüft)" ausgewiesen sind bzw. eine "gelbe Signaturnadel" aufweisen. 2. Zur Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung, wenn die angegriffene Handlung bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung eingestellt worden ist. 3. Bei der Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen in gewillkürter Prozesstandschaft muss der Antrag nicht auf Leisung (bzw. Unterlassung) gegenüber dem Rechteinhaber lauten. 4. Zum Anspruch des Eigentümers des "Kölner Doms" auf Unterlassung der gewerblichen Verwendung von Fotoaufnahmen aus dem Innenraum aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Entscheidungsdatum: 2023-05-04
Aktenzeichen: 14 O 297/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0504.14O297.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: BGB § 1004; UrHG § 97; ZPO § 130a, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 938 Abs. 1, ZPO § 935, ZPO § 940
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.10.2022 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
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