Landgericht Köln, 2023-02-23, 14 O 287/22

14 O 287/22Tribunal cantonal23 févr. 2023

Regest

Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im urheberrechtlichen Kontext gilt kein "fliegender Gerichtsstand", weil die örtliche Zuständigkeit mangels eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf § 32 ZPO gestützt werden kann. Auch ist der Erfüllungsort einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Lichtbildern im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, sodass auch aus § 29 ZPO keine "fliegende" örtliche Zuständigkeit gefolgert werden kann.

Texte intégral

Landgericht Köln — 14 O 287/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-23

Aktenzeichen: 14 O 287/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0223.14O287.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: § 29 ZPO; § 32 ZPO; § 339 S. 2 BGB

Leitsätze

Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im urheberrechtlichen Kontext gilt kein "fliegender Gerichtsstand", weil die örtliche Zuständigkeit mangels eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf § 32 ZPO gestützt werden kann. Auch ist der Erfüllungsort einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Lichtbildern im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, sodass auch aus § 29 ZPO keine "fliegende" örtliche Zuständigkeit gefolgert werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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