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28 O 444/20•Landgericht Köln, 2023-02-10, 28 O 444/20
Entscheidungsdatum: 2023-02-10
Aktenzeichen: 28 O 444/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0210.28O444.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (AZ: 28 O 444/20) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:
Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich offenzulegen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschlägen bei den im Teil-Urteil vom 16.03.2022 aufgeführten Buchungen angefallen sind, wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .
Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
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