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111 Ks 10/22•Landgericht Köln, 2023-01-31, 111 Ks 10/22
111 Ks 10/22Tribunal cantonal31 janv. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 111 Ks 10/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0131.111KS10.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren
verurteilt.
Auf den Adhäsionsantrag wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch abgesehen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung herrührt.
Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Er hat weiter die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
Angewandte Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB.
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