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23 O 168/21•Landgericht Köln, 2023-01-11, 23 O 168/21
Entscheidungsdatum: 2023-01-11
Aktenzeichen: 23 O 168/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0111.23O168.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer N01 über den 01.05.2020 hinaus mit einem vereinbarten Tagessatz im Tarif TG21 von 51,13 € ab dem 22. Tag fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.446,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 397,85 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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