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4 O 298/18•Landgericht Köln, 2022-10-05, 4 O 298/18
Entscheidungsdatum: 2022-10-05
Aktenzeichen: 4 O 298/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1005.4O298.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich
ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S.,
U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und
weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und
seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26
Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf
beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch
zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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