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14 O 327/21•Landgericht Köln, 2022-08-22, 14 O 327/21
14 O 327/21Tribunal cantonal22 août 2022
1. Zur Haftung als Täterin einer Urheberrechtsverletzung in Fällen des sog. „Anhängens an Amazon Angebote“. Die Passivlegitimation als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten ist (wie BGH, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2016, 936 – Angebotsmanipulation bei Amazon; abgrenzend zu OLG München, Urt. v. 10.3.2016 – 29 U 4077/15, GRUR-RR 2016, 316). 2. Die Nutzung eines vollautomatisierten Geschäftsmodells, bei dem keine Prüfung der einzelnen Angebote bei Amazon stattfindet, steht der Täterschaft nicht entgegen. Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen haftet einem solchen Geschäftsmodell an. Es besteht kein Grund eine solche Automatisierung anders zu beurteilen als einen Händler, der händisch Angebote erstellt und dabei eine Prüfung unterlässt. 3. Einer Haftung der Beklagten als Täterin steht auch nicht der von ihr vorgetragene gescheiterte Versuch entgegen, bei Amazon nach der Abmahnung eine Löschung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu erreichen. Ein solches „Nachtatverhalten“ kann die bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren. Dieses Verhalten kann allenfalls in einer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzuführenden Prüfung, ob dem Unterlassungsgebot nachgekommen worden ist, maßgeblich werden.
Entscheidungsdatum: 2022-08-22
Aktenzeichen: 14 O 327/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0822.14O327.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 97; UrhG § 19a
ohne Einwilligung der Klägerin nachfolgende Fotografien:
Bilddatei entfernt
welche Gegenstand des Bild- und Katalogwerkes „L“ sind, ohne Einwilligung der Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
wenn dies geschieht wie in dem Angebot der Beklagten in ihrem gewerblichen Onlineshop auf B mit dem Namen „N“ bei dem Produkt „L“, illustriert in der Anlage K 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit teilweise erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie das streitgegenständliche Foto, näher konkretisiert im Klageantrag zu 1., noch auf anderen Portalen verwendet hat sowie mitzuteilen, wie lange das konkrete Foto auf dem Onlinemarktportal B sowie ggf. auf anderen Internetportalen durch sie verwendet wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der im Antrag zu 1. gerügten urheberrechtlichen Verletzungshandlung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Unterlassung in Tenorziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
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