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10 O 30/21•Landgericht Köln, 2022-08-12, 10 O 30/21
Entscheidungsdatum: 2022-08-12
Aktenzeichen: 10 O 30/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0812.10O30.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 50.525,36 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2022 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges des Modells R. Van N02 LE des Herstellers W. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA N01.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 2. zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger und die Beklagte zu 2. jeweils zu ½.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollsteckbar.
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