Landgericht Köln, 2022-07-29, 33 O 355/22

33 O 355/22Tribunal cantonal29 juil. 2022

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 355/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-29

Aktenzeichen: 33 O 355/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0729.33O355.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Lichtbildern sowie weiterer Unterlagen.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2022 abgemahnt. Die Abmahnung sowie das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.07.2022 lagen der Kammer vor.

Auf Antrag des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite www.o.de die den Abschluss von entgeltlichen Telekommunikationsverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine unmittelbar und leicht zugängliche, insbesondere nicht erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbare, Bestätigungsseite, sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:

Bilddatei entfernt

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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