Landgericht Köln, 2022-07-13, 25 O 9/22

25 O 9/22Tribunal cantonal13 juil. 2022

Texte intégral

Landgericht Köln — 25 O 9/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-13

Aktenzeichen: 25 O 9/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0713.25O9.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu sämtlichen ihrer bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten durch

Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, soweit diese im selbstständigen Beweisverfahren LG Köln 25 OH B./19 von den Parteien noch nicht vorgelegt wurden und aus dieser Verfahrensakte 25 OH B./19 noch nicht hervorgehen, insbesondere dabei diejenigen Daten zu beauskunften, welche die Beklagte über die Klägerin an Dritte (z.B. ihre Haftpflichtversicherung, ihre Prozessvertreter im Rechtsstreit LG Köln 25 OH B./19) weitergeleitet hat und welche die Beklagte außerhalb ihrer Behandlungsdokumentation über die Klägerin gespeichert hat (z.B. in Dateisystemen der Krankenhausverwaltung der Beklagten).

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch die Beklagte im Jahre F. in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Klage wird in Höhe von 1.461,32 € sowie in Höhe von 492,54 € als derzeit unbegründet und im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 95% und die Klägerin 5%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 € und im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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