Landgericht Köln, 2022-06-09, 15 O 19/21

15 O 19/21Tribunal cantonal9 juin 2022

Texte intégral

Landgericht Köln — 15 O 19/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: 15 O 19/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0609.15O19.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: BGB § 826

Tenor

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger 33.174,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Modells Lido S35 SP des Herstellers Sun Living mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ABC00000.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schaden, die ihm dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das unter Ziffer 1.) genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) sich mit der Annahme des unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu 1.) wird als unzulässig zurückgewiesen

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) haben die Kläger 60% zu tragen und die Beklagte zu 2.) 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und den Gerichtskosten hat der Kläger 80% zu tragen und die Beklagte zu 2.) 20%. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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