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84 O 177/21•Landgericht Köln, 2022-04-13, 84 O 177/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-13
Aktenzeichen: 84 O 177/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0413.84O177.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
W.O.-Produkte 6 cm x 6 cm, auf denen auf der Sekundärverpackung ein Aufkleber mit dem Hinweis „Einfuhr und Vertrieb P. D. M. Q. AG“ wie nachfolgend wiedergegeben
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aufgenommen ist, in Deutschland mit einer Gebrauchsinformation, in der „Vertrieb in Deutschland: W. GmbH, F.-straße 16, 00000 E.“ wie nachfolgend wiedergegeben angegeben ist,
„Bilddarstellung wurde entfernt“
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.751,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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