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119 KLs 8/21•Landgericht Köln, 2022-04-08, 119 KLs 8/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-08
Aktenzeichen: 119 KLs 8/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0408.119KLS8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. große Strafkammer
Der Angeklagte G. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wobei es in 16 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 17 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und wegen Subventionsbetruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte O. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen, wobei es in 14 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 20 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 28 Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2020 (Az.: Cs 509 Js 2074/20) festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Die in X. erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
Der Angeklagte B. J. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 3 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die in K. erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
Der Angeklagte E. J. wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 9 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 15 Fällen unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 25.09.2019 (Az.: 981 Js 107/19 45 Ds 225/19) festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte L. J. wird wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie Beihilfe zur versuchter Steuerhinterziehung tateinheitlich mit Urkundenfälschung in 4 Fällen sowie Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen Subventionsbetruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.778,00 EUR wird gegen den Angeklagten G. J. angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 157.312,00 EUR gegen den Angeklagten O. J. wird angeordnet, wobei er in Höhe von 4.000,00 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H. haftet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 94.011,00 EUR wird gegen den Angeklagten B. J. angeordnet, wobei er in Höhe von 1.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten H. haftet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.859,00 EUR wird gegen den Angeklagten E. J. angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 38.418,00 EUR wird gegen die Angeklagte L. J. angeordnet.
Es wird die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:
bezüglich des Angeklagten G. J.:
Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 mit der IMEI N60, Ass.- Nr. 3/1/1
Mobiltelefon Samsung S 6 Plus, Ass.- Nr. 3/3/1
Micro SD-Karte mit der Seriennummer 1415PX5124P, Ass.- Nr. 3/Geldbörse
bezüglich des Angeklagten O. J.:
| - Laptop Samsung Modell NP.RVs15.AF2FR, SerienNr. HPR893GBCOT.922W, Ass. Nr. 01-01-02 |
|---|
| - Multifunktionsdrucker, Hewlett Packard, Ass.-Nr. 1/1/1/ |
bezüglich des Angeklagten B. J.:
| - Mobiltelefon Samsung SM-G975 F Galaxy mit der IMEI N61, Ass.- Nr. 13/1/2 |
|---|
| - Mobiltelefon der Marke LG L80, Ass.-Nr. 13/1/1 |
bezüglich des Angeklagten E. J.:
| - Mobiltelefon Samsung SM-950 F mit der IMEI N62, Ass.-Nr- 02-02-06 |
|---|
| - Mobiltelefon Samsung SM-935 F Galaxy S 7 edge, Ass.-Nr- 02-01-09 |
| bezüglich der Angeklagten L. J.:
Angewandte Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten G. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB;
hinsichtlich des Angeklagten O. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB;
hinsichtlich des Angeklagten E. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB;
hinsichtlich des Angeklagten B. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 Nr. 1, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 52, 53, 56, 73, 73c, 74 StGB;
hinsichtlich der Angeklagten L. J.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 62, Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1 EStG, 267 Abs. 1 Alt. 3, 264 Abs.1, Abs. 2, 22, 23, 25, 27, 52, 53, 56, 73, 73c, 74 StGB
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