Landgericht Köln, 2022-01-27, 29 S 164/21

29 S 164/21Tribunal cantonal27 janv. 2022

Texte intégral

Landgericht Köln — 29 S 164/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-27

Aktenzeichen: 29 S 164/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0127.29S164.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2021 - 161 C 110/21 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 558,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 124,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung des von ihm gemieteten Fahrzeugs in Höhe von 558,00 €.

Für die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht feststehe, dass die Beschädigung am Mietfahrzeug, die bei Vertragsende am 06.07.2020 um 6:53 Uhr vorgelegen habe, auf ein Verhalten des Beklagten zurückgehe. Bei verhaltensbezogenen Pflichten obliege es dem Gläubiger in der Regel den vollen Beweis für die Pflichtverletzung zu erbringen. Diese allgemeine Beweislastregel werde ausnahmsweise über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus entsprechend den Verantwortungsbereichen des Schuldners und des Gläubigers modifiziert. Im Falle eines Mietvertrags bedeute dies, dass es genüge, wenn der Vermieter darlege und beweise, dass für Schäden an der Mietsache allein Ursachen aus dem Gefahrenkreis des Mieters in Betracht kämen. Lasse sich nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, bleibe es bei der Beweislast des Vermieters. Die Beweislastumkehr greife somit nur dann ein, wenn feststehe, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch den Mietgebrauch des Mieters entstanden sei.

Die Klägerin sei insoweit beweisfällig geblieben. Die Klägerin habe unabhängig von dem streitigen zeitlichen Ende der Obhutspflicht des Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass der Schaden am Fahrzeug nicht von einem Dritten verursacht worden sei. Sie habe insoweit nur vorgetragen, dass der Schaden nicht am Abstellort entstanden sein könne, weil davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug bei der Schadensverursachung in Bewegung gewesen sei. Aus Sicht des Gerichts sei es aber vorstellbar, dass auf einem für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Parkplatz neben einer Tankstelle ein Dritter den Schrammschaden verursacht haben könnte.

Die Haftung des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 287 BGB; weiter könne eine Pflichtverletzung auch nicht in der Rückgabe eines beschädigten Fahrzeugs gesehen werden, denn § 546 BGB enthalte keine über die Rückgabepflicht hinausgehende Verpflichtung.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens. Sie führt aus, dass

die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Klägerin als Vermieterin nachweisen müsse, dass ein während der Mietzeit entstandener Schaden nicht durch Dritte und stattdessen durch den Fahrzeugmieter entstanden sei, der gesetzlichen Regelung des § 280 BGB widerspreche. Die Pflichtverletzung im Rahmen des geschlossenen Mietvertrags bestehe bereits darin, dass die Mietsache in beschädigtem Zustand zurückgegeben worden sei. Stehe aber objektiv fest, dass bei Mietende ein Schaden vorliege, der bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei, so treffe den Mieter nach § 280 BGB die Beweislast, dass er die objektive Pflichtverletzung (Rückgabe im beschädigten Zustand) nicht zu vertreten habe.

Zu keinem anderen Ergebnis gelange man, wenn man die jeweiligen Risikosphären zugrunde lege. Es könne niemals Aufgabe des Vermieters sein, sich in Spekulationen zu ergehen oder gar nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch einen Dritten herbeigeführt worden sei. Wenn der Beklagte die Möglichkeit in Anspruch nehme, das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten auf den zur Filiale der Klägerin gehörenden, frei zugänglichen Hof abzustellen und den Fahrzeugschlüssel, die Papiere und die Tankquittungen in den dafür vorgesehenen Schlitz einzuwerfen, so stelle dies lediglich ein Entgegenkommen der Mietwagenfirma dar. Dieses Entgegenkommen verlagere aber das Vertragsende zeitlich nicht nach vorn. Des Weiteren sei die Rechtsansicht des Amtsgerichts, dass für den Vermieter in vielen Fällen die Möglichkeit bestehe, darzulegen und nachzuweisen, dass ein Schaden nicht von einem Dritten, für den der Mieter nicht haftet, herrühren könne, utopisch. Auch bei dem streitgegenständlichen Schaden könne kein Sachverständiger feststellen, ob der Schaden durch einen Dritten oder durch ein Fahrmanöver des Beklagten entstanden sei.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte könne ausschließen, dass der Schaden durch den Mietgebrauch entstanden sei. Dadurch, dass die Klägerin den Mietern die Möglichkeit einräume, das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten auf den zur Filiale der Klägerin gehörenden Hof abzustellen und Fahrzeugschlüssel, Papiere sowie Tankquittungen in den dafür vorgesehenen Kasten einzuwerfen, gehe die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug bereits im beschädigten Zustand zurückgegeben worden sei, auf die Klägerin über.

Die Kammer hat im Beschluss vom 30.11.2021 auf ihre vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Stellungnahmen der Parteien dazu sind nicht erfolgt.

II.

Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache auch Erfolg.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag.

Das Amtsgericht geht in seiner Entscheidung zwar zutreffend davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH bei der Haftung wegen einer Verschlechterung der Mietsache von einer Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen auszugehen ist. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass nicht feststehe, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden sei, teilt die Kammer jedoch nicht. Der Schaden ist hier beim Mietgebrauch entstanden. Zum Mietgebrauch gehört auch das Abstellen des Mietfahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten auf dem öffentlichen Parkplatz bei der Filiale der Klägerin (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2013 - 14 S 211/11 -, zitiert nach juris). Die von der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, das Mietfahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Filiale abzustellen und die Fahrzeugpapiere, den Schlüssel und die Tankquittungen in den dafür vorgesehenen Schlitz einzuwerfen, stellt lediglich ein Entgegenkommen der Klägerin dar. Das Vorhalten dieser Einrichtung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Abstellen des Fahrzeuges und dem Einwerfen der Fahrzeugpapiere, des Schlüssels und der Tankquittungen der Mietvertrag und das damit einhergehende Obhutspflicht des Mieters mit dem Einverständnis der Klägerin beendet werden kann. Ist der Schaden - wie hier -beim Mietgebrauch im Verantwortungsbereich des Mieters entstanden, so trifft den Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der streitgegenständliche Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Den Beweis, dass der Schaden am Mietfahrzeug durch einen Dritten auf dem frei zugänglichen Parkplatz bei der Filiale der Klägerin verursacht worden ist, hat der Beklagte nicht geführt, so dass der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz begründet ist.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 124,00 € folgen aus §§ 286, 288 BGB. Der weitergehende Zinsanspruch ist aus § 291 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 558,00 €

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