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81 O 40/21•Landgericht Köln, 2022-01-20, 81 O 40/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-20
Aktenzeichen: 81 O 40/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0120.81O40.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die Beklagten werden verurteilt, es Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
auf der Umverpackung des traditionell pflanzlichen Arzneimittels
„C" die Angaben
2.1 „Bei trockenem Reizhusten"
und/oder
2.2 „Bei Husten mit Schleim"
und/oder
2.3 „alkoholfrei"
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zu machen, wie hinsichtlich der Angaben zu 2.1 bis 2.3 auf der in K 3 und nachstehend wiedergegebenen Umverpackung geschehen: Anlage K 3
Bilddatei entf.
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Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger jeweils 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei der Beklagten zu 1 seit dem 13.9.2021 und bei der Beklagten zu 2 seit dem 27.4.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5.
v.
Das Urteil ist für den Kläger zu I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € und im Übrigen zu 110 `)/0 des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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