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14 O 38/19•Landgericht Köln, 2022-01-06, 14 O 38/19
14 O 38/19Tribunal cantonal6 janv. 2022
Eine Urheberrechtsverletzung kann nach den Grundsätzen der der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB auch solchen Personen als eigene Tat zurechenbar sein, die an der Ausführung der rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung zwar nicht unmittelbar beteiligt waren, aber maßgeblichen Anteil an und Einfluss auf den organisatorischen, technischen und unternehmerischen Rahmen hatten, in dem sich die Urheberrechtsverletzung vollzog.
Entscheidungsdatum: 2022-01-06
Aktenzeichen: 14 O 38/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0106.14O38.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG97 Abs. 1, 69c Nr. 1; StGB § 25 Abs. 2
Eine Urheberrechtsverletzung kann nach den Grundsätzen der der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB auch solchen Personen als eigene Tat zurechenbar sein, die an der Ausführung der rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung zwar nicht unmittelbar beteiligt waren, aber maßgeblichen Anteil an und Einfluss auf den organisatorischen, technischen und unternehmerischen Rahmen hatten, in dem sich die Urheberrechtsverletzung vollzog.
I. Den Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
die Client-Software für das Spiel „Q “ selbst oder durch Dritte ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen,
insbesondere die Client-Software des Spiels „Q “ auf ein Smartphone oder Tablet herunterzuladen und dort zu speichern
und/oder auf die Festplatte eines PC zu kopieren
und/oder in den Arbeitsspeicher zu laden, um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware (sogenannte Bots) für das Spiel „Q “ herzustellen und/oder bearbeiten zu lassen;
insbesondere zu dem Zweck, die Software zu analysieren, um anschließend einen Dienst und/oder eine Software anzubieten, die es Dritten ermöglicht, mit den „Q -Servern zu kommunizieren.
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter I. begangenen Handlungen und zwar insbesondere unter Angabe,
der verkauften Abonnements der Automatisierungssoftware „Q1 “ und „M “ und „B Service“;
des mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware „Q1 “, „M “ und „B Service“ erzielten Umsatzes;
des mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware „Q1 “, „M “ und „B Service“ erzielten Gewinns.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden sind oder noch entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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