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84 O 84/21•Landgericht Köln, 2021-12-08, 84 O 84/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-08
Aktenzeichen: 84 O 84/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1208.84O84.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
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mit der Maßgabe, dass sich der Unterlassungsantrag auf Regalsysteme gemäß den vorstehenden Abbildungen auch bezieht, wenn diese wie in den in Anlage rop 16 und/oder Anlage B 22 wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:
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II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleidtung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 500.000,00 € und wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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