Landgericht Köln, 2021-12-08, 33 O 226/21

33 O 226/21Tribunal cantonal8 déc. 2021

Texte intégral

Landgericht Köln — 33 O 226/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-08

Aktenzeichen: 33 O 226/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1208.33O226.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

hat der Antragssteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von E-Mails und Versicherungen an Eides statt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme und eine von der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift nebst Anlagen lagen vor.

Auf Antrag des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

Abschlagserhöhungen anzukündigen, ohne diese Abschlagserhöhungen nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien zu berechnen, wenn dies, ohne dass den Kunden vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, wie in den nachstehend abgebildeten E-Mails vom 22.10.2021, beim jeweiligen Empfänger eingegangen um 19:10 Uhr hinsichtlich eines Strom- sowie um 19:45 Uhr hinsichtlich eines Gasliefervertrages, geschieht:

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Verbrauchern, denen E-Mails mit gleichem Inhalt wie im Verfügungstenor zu I. 1. wiedergegeben übermittelt wurden, ohne deren vorherige Zustimmung für die Belieferung mit Strom und Gas zukünftig Abschläge entsprechend der angekündigten Höhe in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, soweit diese über die bisherige Höhe der Abschlagszahlungen der Verbraucher hinausgehen und ohne dass den Verbrauchern vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist;

Verbrauchern, denen Abschlagserhöhungen, ohne dass den Verbrauchern vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, mit gleichem Inhalt wie im Verfügungstenor zu I. 1. dargestellt angekündigt wurden und die der Antragsgegnerin, wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 23.10.2021 dargestellt:

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unmittelbar auf diese Ankündigung Bezug nehmend geantwortet haben, ohne dabei die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erklären, mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin die Sonderkündigung ihres Energieliefervertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt bestätigt und/oder zu erklären, die Antragsgegnerin werde die Netzabmeldung für den betroffenen Verbraucher in Auftrag geben, wenn dies wie in den nachstehend eingeblendeten E-Mails wiedergegeben geschieht:

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betreffend diejenigen Verbraucher, denen seitens der Antragsgegnerin E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie im Verfügungstenor zu I. 3. wiedergegeben übermittelt wurden, für diese ohne deren vorherige Zustimmung die Netzabmeldung zu einem Zeitpunkt, der vor dem vereinbarten Vertragsende liegt, in Auftrag zu geben.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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